Unser zuletzt ausgesandtes Rundschreiben zum Nachlesen:
Hier finden Sie die aktuelle Ausgabe der Bürger-
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Alle Abfuhrtermine für 2024 finden Sie im Abfuhrkalender.
Nach der Tierkennzeichnungsverordnung besteht seit 2010 die gesetzliche Verpflichtung, Hunden durch einen Tierarzt einen Mikrochip implantieren zu lassen.
Die Anmeldepflicht bei der Gemeinde und das Tragen der Hundemarke ist trotzdem unverändert aufrecht.
".... an öffentlichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, sind Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist."
"Hunde, welche abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen allein jagend angetroffen werden, und Katzen, welche im Wald umherstreifen, können vom Jagdberechtigten oder seinen beeideten Jägern oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen getötet werden!"
"Hundebesitzer, die ihre Hunde im fremden Jagdgebiet wiederholt umherstreifen lassen, machen sich einer Übertretung schuldig."
Der Jagdschutz umfasst nicht nur den Schutz des Wildes vor Futtermangel, Wilddieben, Seuchen und Raubtieren, sondern auch vor wildernden Hunden. Die Berechtigung zur Tötung von Hunden setzt voraus, dass diese jagend angetroffen werden, d.h., ein Hund ist dann als jagend zu bezeichnen, wenn er Verhalten zeigt, das darauf hindeutet, dass er im Begriffe ist, Wild aufzuspüren, zu verfolgen oder zu reißen. Dies wird etwa auch dann angenommen werden können, wenn er einer Wildfährte folgt.
Das Fließgewässer Enns befindet sich im Eigentum der Marktgemeinde Haus und beginnt bei der "Lehenbrücke" und endet nach ca. 7 km bei der "Aicher Brücke".
Die Strecke von der "Lehenbrücke bis zur Wöhrerbrücke" steht nun beidseitig allen Fischern zur Ausübung der Spinnfischerei zur Verfügung. Von der "Wöhrerbrücke bis zur Aicher Brücke" (Bärenwirt) bleibt die Strecke wie zuvor eine Fliegenfischerstrecke mit Ausnahme von "alten Spinnfischern und Aufsichtsfischern". Nähere Informationen erhalten sie am Gemeindeamt.
Im Sinne einer elektronischen Verfahrensabwicklung kann die Marktgemeinde Haus auf ihren Formularen eine Amtssignatur anbringen. Dadurch wird gewährleistet, dass es sich um ein amtliches, elektronisches Dokument einer Behörde handelt. Durch die Amtssignatur können die Herkunft und die Echtheit eines Dokuments überprüft werden. Ein auf Papier ausgedrucktes mit einer Amtssignatur versehenes elektronisches Dokument einer Behörde hat gemäß § 20 E-GovG die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
Die Amtssignatur setzt sich gemäß § 19 E-GovG zusammen aus einer Bildmarke, dem Hinweis, dass das Dokument amtssigniert worden ist, sowie Informationen zur Prüfung des elektronischen Dokuments und der Ausdrucke des Dokuments.
Veröffentlichung der Bildmarke:
Die Veröffentlichung der Bildmarke der Marktgemeinde Haus gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG finden sie hier.
Elektronische Signaturprüfung:
http://www.signaturpruefung.gv.at bzw. https://pruefung.signatur.rtr.at/
Verifizierung bzw. sonstige Auskünfte zu amtssignierten Dokumenten der Marktgemeinde Haus:
Adresse: Schlossplatz 47, 8967 Haus
UID-Nummer: ATU 28586508
Parteiverkehrszeiten: Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis zur Rechtsmitteleinbringung:
Rechtsmittel können folgender Form eingebracht werden:
Persönlich/ postalisch: Marktgemeinde Haus, Schlossplatz 47, 8967 Haus, Amtszeiten: Mo-Fr 08:00 -12:00 Uhr
Per E-Mail: gemeinde@haus.gv.at
Per Fax: +43 3686 2207 232
Für die Rechtsmitteleinbringung werden die allgemein gültigen technischen Voraussetzungen für Anbringen und Erledigungen wie folgt festgelegt: