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Bürgerinformation und Gemeinde-Rund­schreiben

Gemeinderundschreiben

Rundschreiben Nr. 1/2024

Unser zuletzt ausgesandtes Rund­schreiben zum Nach­lesen:

Gemeinderundschreiben

Bürgerinformation Haus

Bürgerinformation Dezember 2023

Hier finden Sie die aktuelle Aus­gabe der Bürger­-
infor­mations­zeitung zum Nach­lesen:

Bürgerinformation Haus

Müllabfuhr­kalender 2024

Alle Abfuhrtermine für 2024 finden Sie im Abfuhr­kalender.

Abfall- Mülltrennung und Richt­linien

  • Öffnungszeiten: MO - DO 7:30-12:00 und 13:00-16:30, FR 7:30-12:00 und 13:00-15:00
  • Autowracks können zur Abfallverwertungsanlage Aich angeliefert werden und werden kostenlos entsorgt.
  • Öle und Fette dürfen auf keinen Fall in die Kanalisation gelangen! Es wird daher ersucht, Speise­öle und Fette in Metall­behältern zu sammeln. Diese können in der Abfall­verwertungs­anlage Aich kostenlos abgegeben werden.
  • Rasenmähen im Wohngebiet nicht zwischen 12:00 - 14:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen!
  • Abbrennen von Garten- und Waldabfällen ist gemäß Bundes­gesetz, BGBl.Nr. 405/1993 grund­sätzlich verboten! Ausnahmen: Brauchtums­feuer wie Oster- und Sonnwend­feuer. 
  • Gartenabfälle, Rasenschnitt usw. sollen in erster Linie kompostiert werden, können aber auch über die Biotonne entsorgt oder direkt zur Abfall­ver­wertungs­anlage Aich geliefert werden, und zwar kostenlos und auch außerhalb der Öffnungs­zeiten der Anlage, da der Sammel­container außerhalb des Tores aufgestellt ist.

Hundehaltung

Nach der Tierkennzeichnungsverordnung besteht seit 2010 die gesetzliche Ver­pflicht­ung, Hunden durch einen Tierarzt einen Mikrochip implantieren zu lassen.
Die Anmeldepflicht bei der Gemeinde und das Tragen der Hunde­marke ist trotzdem unverändert aufrecht.

  • § 6a Steierm. Tierschutz- und Tierhaltegesetz

".... an öffentlichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gast­stätten, Geschäfts­lokalen und der­gleichen, sind Hunde entweder mit einem um den Fang geschloss­enen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jeder­zeitige Beherr­schung des Tieres gewähr­leistet ist."

  • § 60 Steierm. Jagdgesetz

"Hunde, welche abseits von Häusern, Wirtschafts­gebäuden, Herden und Wegen allein jagend angetroffen werden, und Katzen, welche im Wald umher­streifen, können vom Jagd­berech­tigten oder seinen beeideten Jägern oder von mit schrift­licher Erlaubnis verseh­enen Jagd­gästen getötet werden!"
"Hundebesitzer, die ihre Hunde im fremden Jagd­gebiet wiederholt umher­streifen lassen, machen sich einer Über­tretung schuldig."
Der Jagdschutz umfasst nicht nur den Schutz des Wildes vor Futter­mangel, Wild­dieben, Seuchen und Raub­tieren, sondern auch vor wildern­den Hunden. Die Berechtigung zur Tötung von Hunden setzt voraus, dass diese jagend angetroffen werden, d.h., ein Hund ist dann als jagend zu bezeich­nen, wenn er Ver­halten zeigt, das darauf hindeutet, dass er im Begriffe ist, Wild aufzu­spüren, zu verfolgen oder zu reißen. Dies wird etwa auch dann angenommen werden können, wenn er einer Wild­fährte folgt.

Ennsfischerei

Das Fließgewässer Enns befindet sich im Eigentum der Marktgemeinde Haus und beginnt bei der "Lehenbrücke" und endet nach ca. 7 km bei der "Aicher Brücke".
Die Strecke von der "Lehenbrücke bis zur Wöhrerbrücke" steht nun beidseitig allen Fischern zur Ausübung der Spinnfischerei zur Verfügung. Von der "Wöhrerbrücke bis zur Aicher Brücke" (Bärenwirt) bleibt die Strecke wie zuvor eine Fliegenfischerstrecke mit Ausnahme von "alten Spinnfischern und Aufsichtsfischern". Nähere Informationen erhalten sie am Gemeindeamt.

Tierkörperverwertung

Amtssignatur

Im Sinne einer elektronischen Verfahrensabwicklung kann die Marktgemeinde Haus auf ihren Formularen eine Amtssignatur anbringen. Dadurch wird gewährleistet, dass es sich um ein amtliches, elektronisches Dokument einer Behörde handelt. Durch die Amtssignatur können die Herkunft und die Echtheit eines Dokuments überprüft werden. Ein auf Papier ausgedrucktes mit einer Amtssignatur versehenes elektronisches Dokument einer Behörde hat gemäß § 20 E-GovG die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.

Die Amtssignatur setzt sich gemäß § 19 E-GovG zusammen aus einer Bildmarke, dem Hinweis, dass das Dokument amtssigniert worden ist, sowie Informationen zur Prüfung des elektronischen Dokuments und der Ausdrucke des Dokuments.

Bildmarke
Amtssignatur

Veröffentlichung der Bildmarke:

Die Veröffentlichung der Bildmarke der Marktgemeinde Haus gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG finden sie hier

Elektronische Signaturprüfung: 

http://www.signaturpruefung.gv.at bzw. https://pruefung.signatur.rtr.at/


Verifizierung bzw. sonstige Auskünfte zu amtssignierten Dokumenten der Marktgemeinde Haus: 

Adresse: Schlossplatz 47, 8967 Haus

+43 3686 2207

+43 3686 2207 232

gemeinde@haus.gv.at

UID-Nummer: ATU 28586508

Parteiverkehrszeiten: Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr


Hinweis zur Rechtsmitteleinbringung:

Rechtsmittel können folgender Form eingebracht werden: 

Persönlich/ postalisch: Marktgemeinde Haus, Schlossplatz 47, 8967 Haus, Amtszeiten: Mo-Fr 08:00 -12:00 Uhr

Per E-Mail: gemeinde@haus.gv.at

Per Fax: +43 3686 2207 232

Für die Rechtsmitteleinbringung werden die allgemein gültigen technischen Voraussetzungen für Anbringen und Erledigungen wie folgt festgelegt:

  • Elektronisches Format .pdf
  • Dateigröße max. 8 MB

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