Über Initiative der Berg- und Naturwacht Ortsstelle Haus erklärte die BH Liezen, Expositur Gröbming mit Bescheid vom 27.11.95 ein Teilgebiet der Kaiblingalm in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet. Somit besitzt die Marktgemeinde Haus ein 108 ha großes Schutzgebiet einer alpinen Landschaft zwischen dem Gipfel des Hauser Kaiblings und dem Höchstein, beinhaltend alpine Grate und Kämme, Felswände aus Silikatgestein, eiszeitliche Moränenreste, Bergsturzgebiete, Rinnen, Tümpel, Quellmoore samt einer reichhaltigen Flora und Fauna.
In den Schladminger Tauern dominiert größtenteils die charakteristische Silikatflora. Die Vegetation besteht hauptsächlich aus Alpenfettweiden, Borstgrasrasen und Heidekrautarten wie Schwarzbeere, Preiselbeere und rostrote Alpenrose (Almrausch). Der Baumbestand beinhaltet hauptsächlich Zirben, Latschen (Legföhre) und Zwergwacholder, vereinzelt auch noch Lärchen und Fichten.
Geschützte Pflanzenarten: Almrausch, Enzian, Eisenhut und Latschen.
Die Tierwelt umfasst Gämsen, Wechselwild, Reh, Pirkwild, Auerwild, Fuchs, Hermelin, Schneehase, Schneemaus, sowie eine Vielfalt an Vogelarten wie: Steinadler, Mäusebussard, Falken, Kuckuck, Eulen, Spechte, Stelzen, Zaunkönig, Braunellen, Wacholder- und Ringdrossel, sowie Zirben- und Nußhäher um nur die Wichtigsten zu erwähnen.
Durch die Ausweisung als Schutzgebiet ist weder die Jagd noch die Landwirtschaft und die touristische Nutzung in irgend einer Weise eingeschränkt worden. Verboten ist lediglich die Errichtung von Bauten, der Eingriff in den Wasserhaushalt und die Veränderung der Gestalt des Bodens. Nicht erlaubt ist weiters die Entnahme von Pflanzen, Abbrennen von Lagerfeuern, zelten und das Zurücklassen von Abfällen.
Naturdenkmäler
Luserwasserfall:
In Weißenbach, ca. 500 m nördlich der Landesstraße nach Ramsau befindet sich im dolomitisierten Kalkgestein ein zweistufiger Wasserfall, der mit Mischwald umgeben ist.
Naturlehrpfad:
12 km langer Rundweg Kaibling - Maralm.
Trutstein:
Im Rössinggraben, unterhalb der alten Lodenwalke an der Landesstraße Weißenbach - Ramsau bildet eine Felsgruppe mit dem markanten Trutstein die Gemeindegrenze zwischen Haus und Ramsau.
Gradenbachfall:
Im angrenzenden Gemeindegebiet von Aich, ca . 140 m nordwestl. des Jagdhauses Gradenbach, besteht ein Wasserfall in seiner Ausformung aus mehreren Geländestufen in schluchtartiger Ausprägung.
Projekte und Aktivitäten
Uferreinigung: Jährlich im Frühjahr werden von den Vereinen Naturfreunde und Alpenverein sowie der Berg- und Naturwacht Haus die Ufer von Bächen und der Enns gereinigt.
Termin Sperrmüll- und Problemstoffsammlung: 4. Mai 2010
Die Sperrmüllsammlung wird nur 1 x jährlich durchgeführt, Sperrmüll kann auch während den Öffnungszeiten direkt zur Abfallverwertungsanlage in Aich, gegen Bezahlung gebracht werden.
Autowracks können zur Abfallverwertungsanlage Aich angeliefert werden und werden kostenlos entsorgt
Abfallverwertungsanlage Aich, Langtrum 153, 8967 Aich, Ing. Johann Hinterschweiger, Tel.: 03686/5119, Öffnungszeiten: MO - DO 7:30-12:00 und 13:00-16:30, FR 7:30-12:00 und 13:00-15:00,
Fettsammelstelle Müllanlage Die Gemeinde ersucht alle Haushalte, die Speiseöle und Fette - wenn möglich in Metallbehältern - zu sammeln. Diese können in der Müllhygienisierungsanlage Aich kostenlos abgegeben werden. Öl und Fett darf auf keinen Fall in die Kanalisation gelangen!
Rasenmähen im Wohngebiet Grundsätzlich an jedem Werktag in der Woche möglich, aber zwischen 12.00 - 14.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verboten!
Abbrennen von Garten- und Waldabfällen Grundsätzlich ist gemäß Bundesgesetz, BGBl.Nr. 405/1993 das Verbrennen biogener Materialien (Garten- und Waldabfällen) verboten! Ausnahmen: Brauchtumsfeuer wie Oster-, Sonnwendfeuer etc., Gartenabfälle können auch über die normale Mülltonne entsorgt werden oder während den Öffnungszeiten direkt zur Abfallverwertungsanlage in Aich, Tel. 03686/5119, gratis gebracht werden.
Hundehaltung Nach der Tierkennzeichnungsverordnung besteht seit Jahresanfang 2010 die gesetzliche Verpflichtung, Hunden vom Tierarzt einen Mikrochup implantieren zu lassen.
Die Anmeldepflicht bei der Gemeinde und das Tragen der Hundemarke bleibt trotzdem unverändert aufrecht.
§ 6a Steierm. Tierschutz- und Tierhaltegesetz ".... an öffentlichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, sind Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist." § 60 Steierm. Jagdgesetz "Hunde, welche abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen allein jagend angetroffen werden, und Katzen, welche im Wald umherstreifen, können vom Jagdberechtigten oder seinen beeideten Jägern oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen getötet werden !" "Hundebesitzer, die ihre Hunde im fremden Jagdgebiet wiederholt umherstreifen lassen, machen sich einer Übertretung schuldig." Der Jagdschutz umfasst nicht nur den Schutz des Wildes vor Futtermangel, Wilddieben, Seuchen und Raubtieren, sondern auch vor wildernden Hunden. Die Berechtigung zur Tötung von Hunden setzt voraus, dass diese jagend angetroffen werden, d.h., ein Hund ist dann als jagend zu bezeichnen, wenn er Verhalten zeigt, das darauf hindeutet, dass er im Begriffe ist, Wild aufzuspüren, zu verfolgen oder zu reissen. Dies wird etwa auch dann angenommen werden können, wenn er einer Wildfährte folgt.