| Bauamt - wie komme ich zu einer Baugenehmigung? |
|
| Grundlage für jedes Bauvorhaben bildet in erster Linie das Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 (ROG) sowie das Stmk. Baugesetz 1995. Im ROG ist die Erstellung eines Flächenwidmungsplanes festgelegt, der das gesamte Gemeindegebiet in Freiland, Bauland und Verkehrsflächen einteilt. Grundsätzlich gilt, dass nur in Bauland gebaut werden darf! Ausnahmen: Bauten im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft sowie bei bereits bebauten Grundstücken im Freiland und Sondernutzungen in Freiland. |
|
| Vor Baubeginn ist bei der Baubehörde um die entsprechende Bewilligung anzusuchen, unter Beilage zumindest folgender Unterlagen: |
|
| Einreichpläne, bestehend aus Grundriss, Schnitt und Ansichten - mindestens im Maßstab 1:100 |
| Baubeschreibung mit bauphysikalischem Nachweis |
| Grundbuchsauszug (nicht älter als 6 Wochen) |
| Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, falls dieser nicht ident mit dem Bauwerber ist |
| Die Einreichunterlagen sind mit den entsprechenden Bundesstempelgebühren zu versehen. Um in der Planungsphase Kosten zu sparen wird angeraten, die konkreten Vorstellungen in Form einer Planskizze dem Bauamt der Marktgemeinde Haus bzw. dem örtlichen Raumplaner beim Bausprechtag zu einer Vorprüfung (Abstände, Bebauungsdichte ....) zu übermitteln. Grundsätzlich gilt, dass alle baulichen Maßnahmen vor deren Ausführung der Baubehörde schriftlich zu melden sind. |
|
| Das Baugesetz unterscheidet drei Genehmigungsarten: |
|
bewilligungsfreie Bauvorhaben: Meldepflicht (z.B.: Nebengebäude, PKW-Abstellplätze ...); Meldeformulare liegen am Gemeindebauamt auf; Formular-Download: << Meldeformular >> |
|
anzeigepflichtige Vorhaben: Unterschrift der 30 m-Anrainer (z.B.: Zäune, lebende Hecken ...), bescheidmäßige Erledigung oder Übermittlung der Pläne mit Baufreistellungsstempel; Ansuchen-Formulare liegen am Gemeindeamt auf bzw. stellen diverse Planverfasser zur Verfügung; Vorlage aller Unterlagen, wie oben angeführt; Formular Download: << Ansuchen um Baufreistellung >> |
|
bewilligungspflichtige Vorhaben: Bauverhandlung erforderlich (z.B. Wohnhaus, Garagen,...) bescheidmäßige Erledigung; Ansuchen-Formulare liegen am Gemeindeamt auf bzw. stellen diverse Planverfasser zur Verfügung; Vorlage aller Unterlagen, wie oben angeführt; Formular-Download: << Ansuchen um Baubewilligung >> |
|
| Nach Prüfung des Bauvorhabens durch die Baubehörde wird entschieden, welche Genehmigungsart auf den einzelnen Fall zutrifft, da das zur Bebauung vorgesehene Grundstück auch im Gefährdungsbereich der Wildbach- und Lawinenverbauung, im Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet etc. liegen kann. |
|
| weitere Formulare: << Ansuchen um Benützungsbewilligung >> << Ansuchen um Grundsteuerbefreiung >> |
|
| Hierzu wichtige Adressen: |
|
Forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Schönaugasse 50, 8940 Liezen, Tel. 03612/26360,
Mail: gbl.ennstal@die-wildbach.at |
| Politische Expositur 8962 Gröbming, Tel. 03685/22136 in Angelegenheiten Gewerbe, Natur- und Landschaftsschutz |
| STEWEAG-STEG GmbH., 8970 Schladming, Tel. 03687/22597, zuständig für gesamten Gemeindebereich, außer Sonnberg |
| EVU 8962 Gröbming, Tel. 03685/22343, zuständig für den Bereich Sonnberg |
| Telekom Austria AG, Auftragsmanagement NWC Süd, Exerzierplatzstraße 34, 8051 Graz (Kontaktperson Harald Stiegler, Tel. 0664/6295351) |
|
| Gebühren der Gemeinde: |
|
| Bauabgabe |
| Gesamtbruttogeschossfläche x EUR 8,72 Einheitssatz, wobei das Erdgeschoß zur Gänze, die übrigen Geschosse zur Hälfte berechnet werden --> Festlegung im Stmk. Baugesetz 1995, zweckgebundene Abgabe für Straßenbeleuchtung, Kinderspielplätze usw. ... |
|
| Kanalisationsbeitrag (= Anschlussgebühr) |
| Gesamtbruttogeschossfläche x EUR 13,08 Einheitssatz + 10% MwSt., wobei Vollgeschosse zur Gänze, Keller- und Dachgeschosse zur Hälfte berechnet werden, wenn im Kellergeschoss keine Wohnräume enthalten sind und im Dachgeschoss die Höhe zwischen Fußboden und Dachschräge 180 cm nicht überschritten wird --> Festlegung im Kanalabgabengesetz und durch den Gemeinderat (Kanalabgabenordnung) |
|
| laufende Kanalbenützungsgebühr |
| derzeit EUR 2,20 inkl. 10% MwSt. --> Festlegung des Gemeinderates in der Kanalabgabenordnung |
|
| Trink- und Nutzwasser |
| In der Gemeinde Haus sind dafür die einzelnen Wasserversorgungsgemeinschaften und -genossenschaften zuständig. Die Anschlusskosten und laufenden Wassergebühren sind unterschiedlich. |
|
| Steirischer Wohnbauserver: |
|
| www.wohnbau.steiermark.at |
|